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Allgemeine Geschäftsbedingungen von gewe LagerTec

zur Verwendung gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen.

1. AUFTRAG UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
Der Auftrag des Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von 3 Wochen durch Zusendung der Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Auftraggeber innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird.

 

2. PREISE
Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Ist einzelvertraglich ein Bruttopreis vereinbart, behalten wir uns aufgrund gesetzlich vorgegebener Änderung der Mehrwertsteuer eine Preisänderung vor. Gleiches gilt auch für Teillieferungen, die nicht gesondert in Rechnung gestellt worden sind. Sofern ein anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Lager Breuna bzw. ab unserem Werk zzgl. Porto, Verpackung, Montage und aller Kosten und Gebühren des Transports, einschließlich Zölle. Wir behalten uns eine nachträgliche Erhöhung des vereinbarten Preises aufgrund Veränderung in den Rohstoffpreisen unserer Zulieferer vor. Bei einer nachträglichen Veränderung unseres Preises um mehr als 5 %, ist der Auftraggeber 4 Wochen nach Erhalt der Preiserhöhung zur Kündigung und Rückgabe der Ware berechtigt.

3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Zahlung hat zu den vereinbarten Bedingungen bar ohne Skontoabzug zu erfolgen. Gerät der Auftraggeber in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4. LIEFERTERMINE
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die von uns genannten Liefertermine nur ca. – Termine. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Bescheinigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung oder etwa vereinbarter vorheriger zur Verfügungstellung notwendiger Teile durch den Auftraggeber. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft von uns mitgeteilt worden ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Verzögerungen infolge von Arbeitskämpfen und anderen unvorhergesehenen Hindernissen, soweit diese nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Zulieferern eintreten. Geraten wir in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, falls die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet worden ist. Dies gilt bei teilweisem Verzug mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber zusätzlich bei Nachweis, dass die erfolgte Teilerfüllung für ihn ohne Interesse ist, vom gesamten Vertrag zurücktreten kann. Erwächst dem Auftraggeber aus dem Verzug ein Schaden, ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung geltend zu machen. Diese beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5 %, höchstens jedoch 5 % vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, die infolge des Verzugs nicht oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet, insbesondere zur Zahlung entstandener Lager- und Zwischenfinanzierungskosten.

5. EIGENTUMSVORBEHALT
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Auftraggeber ist gehalten, alle unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Darüber hinaus tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Auf Verlangen hat der Auftraggeber die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung an uns zu machen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftraggeber nicht gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er uns im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgutes Miteigentum an der neuen Sache ein und wird diese unentgeltlich für uns verwahren. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und zwar gleichgültig in welchem Zustand, weiterveräußert, so gilt die im vorstehenden Absatz vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren Gegenstand des Liefergeschäftes ist.

6. VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware an den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn eine Teillieferung erfolgt oder wir gemäß einzelvertraglicher Vereinbarung die Transportkosten übernehmen oder nicht vom Erfüllungsort versenden. Verzögert sich die Absendung der Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an gerechnet auf den Auftraggeber über.

7. UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT / GEWÄHRLEISTUNG
Der Auftraggeber hat nach Erhalt der Ware diese unverzüglich zu untersuchen und, wenn sich ein erkennbarer Mangel (offenkundiger Mangel) zeigt, uns hierüber spätestens 3 Werktage nach Erhalt, schriftlich zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Benachrichtigung, so gilt die Lieferung als mangelfrei genehmigt, es sei denn, es liegt ein Mangel vor, der auch nicht bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar war (verborgener Mangel). Zeigt sich ein verborgener Mangel später, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns spätestens 3 Werktage nach Entdeckung dieses Mangels, schriftlich zu benachrichtigen. Andernfalls gilt die Lieferung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Im Übrigen wird für verborgene Mängel eine Ausschlussfrist von einem Jahr ab Erhalt der Lieferung vereinbart. Für die Rechtzeitigkeit der Benachrichtigung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Auftraggeber. Im Übrigen gilt § 377 Absatz V HGB. Liegt ein von uns zu vertretener Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Nachlieferung berechtigt. Im Fall der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Sind wir zu Nachlieferung nicht bereit oder in der Lage, schlägt die Nachlieferung oder die Mangelbeseitigung fehl oder verzögert sich eine Mangelbeseitigung über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadenersatzansprüche, einschließlich entgangenem Gewinn oder sonstiger Vermögensschäden des Auftraggebers, sind ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbefreiung gilt nicht, sofern der Schaden auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen einer einzelvertraglich gesondert zugesicherten Eigenschaft, sowie Ansprüche nach §§1,4 Produkthaftungsgesetz beruht. Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, ist unsere Haftung auf den voraussehbaren Schaden beschränkt. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sach- und Rechtsmängel bei beweglichen Gegenständen verjähren nach einem Jahr ab Übergabe, es sei denn, der Mangel ist arglistig verschwiegen worden oder es wurde eine besondere Garantie von uns übernommen. Unsere Gewährleistung beträgt 12 Monate.

8. ERFÜLLUNGSORT
Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist unser Firmensitz in 34479 Breuna

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